Unsere Satzung

Satzung der Musikgemeinde Rödermark e. V.

I. Allgemeines

§ 1 Name und Nummer

Der Verein führt den Namen „Musikgemeinde Rödermark e. V.“, mit Sitz in Rödermark. Er ist unter der Nummer 3376 im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main eingetragen.

§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins

    • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    • Zweck des Vereins ist die Musikpflege in Rödermark und Umgebung. Der Verein organisiert pro Jahr mehrere sehr unterschiedliche Konzerte, die meist im Rothaha-Saal des Bücherturms in Rödermark/Ober-Roden stattfinden.
      Die „Musikgemeinde Rödermark e. V.“ will in Verbindung mit der Stadt Rödermark (Kulturamt) ein breites Publikum für die reichhaltige, verschiedenartige Kammermusikliteratur aller Jahrhunderte gewinnen.
    • Ziele der „Musikgemeinde Rödermark e. V.“ sind:
      1. Vorstellung von Musik für unterschiedliche Instrumental- und Vokalbesetzungen;
      2. Künstlern abseits des Kulturbetriebs der Großstädte ein Podium zu bieten;
      3. junge, heranwachsende Künstler zu fördern und ihnen die Chance geben, Podiumserfahrung zu sammeln;
      4. dem Publikum Künstler der hiesigen Region vorstellen.
    • Die Satzungszwecke werden in Zusammenarbeit mit dem Kulturamt der Stadt Rödermark verwirklicht.

§ 3 Beiträge

Zur Erfüllung der Auf gaben werden Beiträge erhoben und Konzert-Abonnements angeboten. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Festlegung des Geschäftsjahres

Das Geschäftsjahr ist das Konzertjahr von September bis August.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Berechtigung zur Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will. Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Anmeldung durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben. Ehrenmitglieder des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Mitglieder.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren

  1. durch Tod;
  2. durch Austritt. Er ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Er wird erst nach Zahlung etwaiger Beitragsrückstände wirksam.
  3. Durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder falls ohne Grund für zwei aufeinander folgende Jahre die Vereinsbeiträge nicht gezahlt sind. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Hiergegen ist innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
  4. Durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

§ 7 Zahlung des Mitgliedsbeitrags

Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossenen und mit Beginn des Geschäftsjahres fällig den Jahresbeitrag gebührenfrei einzuzahlen, oder vom Schatzmeister durch Einzugsermächtigung von ihrem Konto abbuchen zu lassen. Der Vorstand kann den Vereinsbeitrag stunden, sowie aus besonderen Gründen erlassen.

Für jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahre) des Vereins ist der Eintritt in die Konzerte kostenlos

III. Organe und Verwaltung des Vereins

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgleiderversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat jedes Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn erstens das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zweitens mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Zwischen dem Absendetermin der Einladung und dem Sitzungstermin müssen mindestens zwei Wochen liegen; für eilige Fälle kann die Einladungsfrist abgekürzt werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder mittels elektronischer Post (E-Mail) und unter Mitteilung der vollständigen Tagesordnung; er leitet die Mitgliederversammlung.

Anträge von mindestens 10 Mitgliedern, die schriftlich und von allen unterzeichnet eingereicht werden, sind vom Vorstand auf die Tagesordnung der nächst en noch nicht einberufenen Mitgliederversammlung zu setzen.

Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

§ 10 Ablauf einer Versammlung

Auf der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss stehen:

  1. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr.
  2. Bericht der Rechnungsprüfer/innen und Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  3. Planungen für das folgende Jahr.
  4. Wahl von ein bzw. zwei Rechnungsprüfern/innen, deren Amtszeit abgelaufen ist, für die beiden folgenden Geschäftsjahre.
  5. Wahl von Vorstandsmitgliedern, deren Amtszeit beendet ist.

§ 11 Erforderliche Beschlüsse

Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist außer den in § 9, 10 und 11 Abs. 2 genannten Fällen bei folgenden Angelegenheiten erforderlich:

  1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, sowie Konzertinstrumenten.
  2. Änderung der Satzung.
  3. Auflösung des Vereins.

Satzungsänderungen müssen die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der vertretenen Mitglieder finden.
Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind und hiervon mindestens vier Fünftel der Auflösung zustimmen.

§ 12 Vorstand und Kassenprüfer/innen

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 Vorstandsmitgliedern. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann/frau zu berufen. Bei wichtigem Grund kann die Mitgliederversammlung die Bestellung zum Vorstand widerrufen. Der Beschluss hierüber bedarf in geheimer Abstimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Mitglieder.
  2. Es werden zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Hierbei ist keine geheime Wahl erforderlich. Die Aufgabe der Kassenprüfer/innen besteht in der Feststellung der Übereinstimmung der Ausgabe- und Einnahmebelege mit dem Kassenstand, sowie der Erstellung einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung.

§ 13 Zusammensetzung des Vorstandes, gerichtliche Vertretung, Wahlen

Die Mitgliederversammlung bestimmt den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister. Diese vier bilden den Vorstand gem. § 26 des BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch

  • den 1. Vorsitzenden, oder im Verhinderungsfalle
  • durch den 2. Vorsitzenden
  • oder durch den Schriftführer
  • oder durch den Schatzmeister

und zwar durch jeden alleine.

Die Mitgliederversammlung bestimmt weiter bis zu drei Beisitzer für besondere Vereinsaufgaben. Sie haben bei den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht.

Die Wahl ist schriftlich und geheim. Sie kann nur dann durch Zuruf oder Handaufheben erfolgen, wenn alle Anwesenden damit einverstanden sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet zwischen den zwei Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist. Das Los wird von dem ältesten der anwesenden Mitglieder gezogen.

§ 14 Vorstandssitzungen

Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden des Vereins schriftlich, oder mittels elektronischer Post (E -Mail) unter Angabe der Tagesordnung mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin eingeladen. In jedem Halbjahr soll mindestens eine Sitzung des Vorstandes stattfinden. In eiligen Fällen kann der/die Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen und fernmündlich einladen.

Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der/die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest; sie gilt solange als gegeben, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt ist.

Ist eine Angelegenheit wegen Beschlus sunfähigkeit zurückgestellt worden oder konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so ist die erneute Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung, die binnen einer Woche stattfinden muss, ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.

Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Geheime Abstimmung ist unzulässig.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsleitung, die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere auch die Aufstellung der jährlichen Planungen. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter dem Namen des Vereins von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in oder deren Stellvertretern zu vollziehen. Der Nachweis der Vertretungsmacht dieser Mitglieder wird durch Vorlage eines von einer Behörde oder einem Notar beglaubigten Auszugs aus dem Verhandlungsbuch geführt.

Der/die Schriftführer/in hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift (Protokoll) vorzunehmen, die Gang und Ergebnis der Verhandlung im wesentlich en wiedergibt und die von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

Das Protokoll ist zu Beginn der jeweiligen nächsten Sitzung zur Verfügung zu stellen und gilt, sofern kein Einspruch erfolgt, als genehmigt.

Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/sie hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er/sie nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke, die € 500,00 überschreiten, darf er/sie nur mit Gegenzeichnung oder auf schriftliche Anweisung des/der Vereinsvorsitzenden leisten.

Gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 26 BGB ist der Vorstand. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist nach außen sowie nach innen dahingehend eingeschränkt, dass gemäß § 11 Ziff. 1, 2 und 3 ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

§ 16 Auskunftsrecht

Der Vorstand hat ins besondere auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Stadtverwaltung Rödermark, hinzuarbeiten.

Der Vorstand ist demgemäß im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens berechtigt, gegenüber öffentlichen Stellen, welche den Satzungszweck des Vereins zu fördern bereit sind, die Finanzen offen zu legen, und über alle einschlägigen Fragen Auskunft zu geben.

IV. Auflösung des Vereins

§ 17 Folgen einer Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Musikgemeinde Rödermark e. V. an die Stadt Rödermark (Kulturamt), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke, gemäß § 2 zu verwenden hat.

Stand der Satzung VII/2016 Rödermark, am 15. November 2016