{"id":56,"date":"2017-01-20T10:03:38","date_gmt":"2017-01-20T09:03:38","guid":{"rendered":"http:\/\/localhost\/MusikVerein\/wordpress\/?page_id=56"},"modified":"2017-04-23T13:36:42","modified_gmt":"2017-04-23T11:36:42","slug":"unsere-satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.musikgemeinde-roedermark.de\/?page_id=56","title":{"rendered":"Unsere Satzung"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"klein\"><span class=\"konzert\">Satzung der Musikgemeinde R\u00f6dermark e. V.<\/span><\/h2>\n<h3 class=\"klein\"><span class=\"ensemble\">I. Allgemeines<\/span><\/h3>\n<h4 class=\"klein\">\u00a7 1 Name und Nummer<\/h4>\n<p class=\"klein\">Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eMusikgemeinde R\u00f6dermark e. V.\u201c, mit Sitz in R\u00f6dermark. Er ist unter der Nummer 3376 im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main eingetragen.<\/p>\n<h4 class=\"klein\">\u00a7 2 Zwecke und Ziele des Vereins<\/h4>\n<ul>\n<li style=\"list-style-type: none;\">\n<ul>\n<li class=\"klein\" style=\"text-align: left;\">Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung.<\/li>\n<li class=\"klein\">Zweck des Vereins ist die Musikpflege in R\u00f6dermark und Umgebung. Der Verein organisiert pro Jahr mehrere sehr unterschiedliche Konzerte, die meist im Rothaha-Saal des B\u00fccherturms in R\u00f6dermark\/Ober-Roden stattfinden.<br \/>\nDie \u201eMusikgemeinde R\u00f6dermark e. V.\u201c will in Verbindung mit der Stadt R\u00f6dermark (Kulturamt) ein breites Publikum f\u00fcr die reichhaltige, verschiedenartige Kammermusikliteratur aller Jahrhunderte gewinnen.<\/li>\n<li class=\"klein\">Ziele der \u201eMusikgemeinde R\u00f6dermark e. V.\u201c sind:\n<ol>\n<li class=\"klein\">Vorstellung von Musik f\u00fcr unterschiedliche Instrumental- und Vokalbesetzungen;<\/li>\n<li class=\"klein\">K\u00fcnstlern abseits des Kulturbetriebs der Gro\u00dfst\u00e4dte ein Podium zu bieten;<\/li>\n<li class=\"klein\">junge, heranwachsende K\u00fcnstler zu f\u00f6rdern und ihnen die Chance geben, Podiumserfahrung zu sammeln;<\/li>\n<li class=\"klein\">dem Publikum K\u00fcnstler der hiesigen Region vorstellen.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li class=\"klein\">Die Satzungszwecke werden in Zusammenarbeit mit dem Kulturamt der Stadt R\u00f6dermark verwirklicht.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<h4>\u00a7 3 Beitr\u00e4ge<\/h4>\n<p class=\"klein\">Zur Erf\u00fcllung der Auf gaben werden Beitr\u00e4ge erhoben und Konzert-Abonnements angeboten. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<h4 class=\"klein\">\u00a7 4 Festlegung des Gesch\u00e4ftsjahres<\/h4>\n<p>Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Konzertjahr von September bis August.<\/p>\n<h3><span class=\"ensemble\">II. Mitgliedschaft<\/span><\/h3>\n<h4>\u00a7 5 Berechtigung zur Mitgliedschaft<\/h4>\n<p>Mitglied des Vereins kann jede nat\u00fcrliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterst\u00fctzen will. Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Anmeldung durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben. Ehrenmitglieder des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Mitglieder.<\/p>\n<h4 class=\"klein\">\u00a7 6 Verlust der Mitgliedschaft<\/h4>\n<p class=\"klein\">Die Mitgliedschaft geht verloren<\/p>\n<ol>\n<li class=\"klein\">durch Tod;<\/li>\n<li class=\"klein\">durch Austritt. Er ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres erkl\u00e4rt werden. Er wird erst nach Zahlung etwaiger Beitragsr\u00fcckst\u00e4nde wirksam.<\/li>\n<li class=\"klein\">Durch Ausschluss wegen vereinssch\u00e4digenden Verhaltens oder falls ohne Grund f\u00fcr zwei aufeinander folgende Jahre die Vereinsbeitr\u00e4ge nicht gezahlt sind. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Hiergegen ist innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung m\u00f6glich.<\/li>\n<li class=\"klein\">Durch Verlust der b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte.<\/li>\n<\/ol>\n<h4>\u00a7 7 Zahlung des Mitgliedsbeitrags<\/h4>\n<p>Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossenen und mit Beginn des Gesch\u00e4ftsjahres f\u00e4llig den Jahresbeitrag geb\u00fchrenfrei einzuzahlen, oder vom Schatzmeister durch Einzugserm\u00e4chtigung von ihrem Konto abbuchen zu lassen. Der Vorstand kann den Vereinsbeitrag stunden, sowie aus besonderen Gr\u00fcnden erlassen.<\/p>\n<p>F\u00fcr jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahre) des Vereins ist der Eintritt in die Konzerte kostenlos<\/p>\n<h3><span class=\"ensemble\">III. Organe und Verwaltung des Vereins<\/span><\/h3>\n<h4>\u00a7 8 Organe des Vereins<\/h4>\n<p>Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.<\/p>\n<h4>\u00a7 9 Mitgleiderversammlungen<\/h4>\n<p>Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat jedes Jahr nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres stattzufinden.<\/p>\n<p>Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn erstens das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn zweitens mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde verlangen.<\/p>\n<p>Zwischen dem Absendetermin der Einladung und dem Sitzungstermin m\u00fcssen mindestens zwei Wochen liegen; f\u00fcr eilige F\u00e4lle kann die Einladungsfrist abgek\u00fcrzt werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder mittels elektronischer Post (E-Mail) und unter Mitteilung der vollst\u00e4ndigen Tagesordnung; er leitet die Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p>Antr\u00e4ge von mindestens 10 Mitgliedern, die schriftlich und von allen unterzeichnet eingereicht werden, sind vom Vorstand auf die Tagesordnung der n\u00e4chst en noch nicht einberufenen Mitgliederversammlung zu setzen.<\/p>\n<p>Jede ordnungsgem\u00e4\u00df berufene Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.<\/p>\n<h4>\u00a7 10 Ablauf einer Versammlung<\/h4>\n<p>Auf der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss stehen:<\/p>\n<ol>\n<li>Bericht des Vorstandes \u00fcber das abgelaufene Gesch\u00e4ftsjahr.<\/li>\n<li>Bericht der Rechnungspr\u00fcfer\/innen und Entlastung des Vorstandes f\u00fcr das abgelaufene Gesch\u00e4ftsjahr.<\/li>\n<li>Planungen f\u00fcr das folgende Jahr.<\/li>\n<li>Wahl von ein bzw. zwei Rechnungspr\u00fcfern\/innen, deren Amtszeit abgelaufen ist, f\u00fcr die beiden folgenden Gesch\u00e4ftsjahre.<\/li>\n<li>Wahl von Vorstandsmitgliedern, deren Amtszeit beendet ist.<\/li>\n<\/ol>\n<h4>\u00a7 11 Erforderliche Beschl\u00fcsse<\/h4>\n<p>Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist au\u00dfer den in \u00a7 9, 10 und 11 Abs. 2 genannten F\u00e4llen bei folgenden Angelegenheiten erforderlich:<\/p>\n<ol>\n<li>Erwerb, Ver\u00e4u\u00dferung oder Belastung von Grundst\u00fccken, sowie Konzertinstrumenten.<\/li>\n<li>\u00c4nderung der Satzung.<\/li>\n<li>Aufl\u00f6sung des Vereins.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Satzungs\u00e4nderungen m\u00fcssen die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der vertretenen Mitglieder finden.<br \/>\nDie Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind und hiervon mindestens vier F\u00fcnftel der Aufl\u00f6sung zustimmen.<\/p>\n<h4>\u00a7 12 Vorstand und Kassenpr\u00fcfer\/innen<\/h4>\n<ol>\n<li>Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 und h\u00f6chstens 6 Vorstandsmitgliedern. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann\/frau zu berufen. Bei wichtigem Grund kann die Mitgliederversammlung die Bestellung zum Vorstand widerrufen. Der Beschluss hier\u00fcber bedarf in geheimer Abstimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Mitglieder.<\/li>\n<li>Es werden zwei Kassenpr\u00fcfer\/innen f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Hierbei ist keine geheime Wahl erforderlich. Die Aufgabe der Kassenpr\u00fcfer\/innen besteht in der Feststellung der \u00dcbereinstimmung der Ausgabe- und Einnahmebelege mit dem Kassenstand, sowie der Erstellung einer entsprechenden schriftlichen Best\u00e4tigung.<\/li>\n<\/ol>\n<h4>\u00a7 13 Zusammensetzung des Vorstandes, gerichtliche Vertretung, Wahlen<\/h4>\n<p>Die Mitgliederversammlung bestimmt den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schriftf\u00fchrer und den Schatzmeister. Diese vier bilden den Vorstand gem. \u00a7 26 des BGB.<br \/>\nDer Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich vertreten durch<\/p>\n<ul>\n<li>den 1. Vorsitzenden, oder im Verhinderungsfalle<\/li>\n<li>durch den 2. Vorsitzenden<\/li>\n<li>oder durch den Schriftf\u00fchrer<\/li>\n<li>oder durch den Schatzmeister<\/li>\n<\/ul>\n<p>und zwar durch jeden alleine.<\/p>\n<p>Die Mitgliederversammlung bestimmt weiter bis zu drei Beisitzer f\u00fcr besondere Vereinsaufgaben. Sie haben bei den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht, aber ein Anh\u00f6rungsrecht.<\/p>\n<p>Die Wahl ist schriftlich und geheim. Sie kann nur dann durch Zuruf oder Handaufheben erfolgen, wenn alle Anwesenden damit einverstanden sind. Gew\u00e4hlt ist, wer mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erhalten hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet zwischen den zwei Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los dar\u00fcber, wer gew\u00e4hlt ist. Das Los wird von dem \u00e4ltesten der anwesenden Mitglieder gezogen.<\/p>\n<h4>\u00a7 14 Vorstandssitzungen<\/h4>\n<p>Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden des Vereins schriftlich, oder mittels elektronischer Post (E -Mail) unter Angabe der Tagesordnung mindestens f\u00fcnf Tage vor dem Sitzungstermin eingeladen. In jedem Halbjahr soll mindestens eine Sitzung des Vorstandes stattfinden. In eiligen F\u00e4llen kann der\/die Vorsitzende die Ladungsfrist abk\u00fcrzen und fernm\u00fcndlich einladen.<\/p>\n<p>Der\/die Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens die H\u00e4lfte der Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde verlangt.<\/p>\n<p>Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der\/die Vorsitzende stellt die Beschlussf\u00e4higkeit zu Beginn der Sitzung fest; sie gilt solange als gegeben, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt ist.<\/p>\n<p>Ist eine Angelegenheit wegen Beschlus sunf\u00e4higkeit zur\u00fcckgestellt worden oder konnte eine Sitzung wegen Beschlussunf\u00e4higkeit nicht stattfinden, so ist die erneute Sitzung ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussf\u00e4hig. In der Einladung zur zweiten Sitzung, die binnen einer Woche stattfinden muss, ist auf diese Folge ausdr\u00fccklich hinzuweisen.<\/p>\n<p>Beschl\u00fcsse werden, soweit nicht anders bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des\/der Vorsitzenden. Geheime Abstimmung ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<h4>\u00a7 15 Aufgaben des Vorstandes<\/h4>\n<p>Dem Vorstand obliegt die gesamte Gesch\u00e4ftsleitung, die Ausf\u00fchrung der Versammlungsbeschl\u00fcsse und die Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens, insbesondere auch die Aufstellung der j\u00e4hrlichen Planungen. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied zur Vornahme von Rechtsgesch\u00e4ften und Rechtshandlungen jeder Art f\u00fcr den Verein zu erm\u00e4chtigen. Urkunden, die den Verein verm\u00f6gensrechtlich verpflichten sollen, sind unter dem Namen des Vereins von dem\/der Vorsitzenden und dem\/der Schatzmeister\/in oder deren Stellvertretern zu vollziehen. Der Nachweis der Vertretungsmacht dieser Mitglieder wird durch Vorlage eines von einer Beh\u00f6rde oder einem Notar beglaubigten Auszugs aus dem Verhandlungsbuch gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der\/die Schriftf\u00fchrer\/in hat \u00fcber jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift (Protokoll) vorzunehmen, die Gang und Ergebnis der Verhandlung im wesentlich en wiedergibt und die von ihm\/ihr und dem\/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.<\/p>\n<p>Das Protokoll ist zu Beginn der jeweiligen n\u00e4chsten Sitzung zur Verf\u00fcgung zu stellen und gilt, sofern kein Einspruch erfolgt, als genehmigt.<\/p>\n<p>Der\/die Schatzmeister\/in verwaltet die Kasse des Vereins und f\u00fchrt ordnungsgem\u00e4\u00df Buch \u00fcber alle Einnahmen und Ausgaben. Er\/sie hat der Mitgliederversammlung j\u00e4hrlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er\/sie nimmt Zahlungen f\u00fcr den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen f\u00fcr Vereinszwecke, die \u20ac 500,00 \u00fcberschreiten, darf er\/sie nur mit Gegenzeichnung oder auf schriftliche Anweisung des\/der Vereinsvorsitzenden leisten.<\/p>\n<p>Gesetzlicher Vertreter im Sinne von \u00a7 26 BGB ist der Vorstand. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist nach au\u00dfen sowie nach innen dahingehend eingeschr\u00e4nkt, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Ziff. 1, 2 und 3 ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Verg\u00fctung ihrer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<h4>\u00a7 16 Auskunftsrecht<\/h4>\n<p>Der Vorstand hat ins besondere auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den zust\u00e4ndigen Stellen der \u00f6ffentlichen Verwaltung, insbesondere der Stadtverwaltung R\u00f6dermark, hinzuarbeiten.<\/p>\n<p>Der Vorstand ist demgem\u00e4\u00df im Rahmen seines pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens berechtigt, gegen\u00fcber \u00f6ffentlichen Stellen, welche den Satzungszweck des Vereins zu f\u00f6rdern bereit sind, die Finanzen offen zu legen, und \u00fcber alle einschl\u00e4gigen Fragen Auskunft zu geben.<\/p>\n<h3><span class=\"ensemble\">IV. Aufl\u00f6sung des Vereins<\/span><\/h3>\n<h4>\u00a7 17 Folgen einer Aufl\u00f6sung<\/h4>\n<p>Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen der Musikgemeinde R\u00f6dermark e. V. an die Stadt R\u00f6dermark (Kulturamt), die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, kulturelle Zwecke, gem\u00e4\u00df \u00a7 2 zu verwenden hat.<\/p>\n<h5>Stand der Satzung VII\/2016 R\u00f6dermark, am 15. November 2016<\/h5>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung der Musikgemeinde R\u00f6dermark e. V. I. Allgemeines \u00a7 1 Name und Nummer Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eMusikgemeinde R\u00f6dermark e. V.\u201c, mit Sitz in R\u00f6dermark. 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